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Amtliche Bekanntmachung - Vollzug des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)

Borkheide, den 13.07.2022

Verbot der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern und Einschränkung
der Nutzung des Grundwassers


Der Landrat des Landkreises Potsdam- Mittelmark erlässt als untere Wasserbehörde
folgende
Allgemeinverfügung


1. Der wasserrechtliche Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 WHG i. V. m. §
45 BbgWG wird wie folgt beschränkt:
Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern zu
Bewässerungszwecken wird untersagt.
2. Die Bewässerung von Grün- und Gartenflächen privater Haushalte mittels Brunnen
wird wie folgt beschränkt:
Die Bewässerung wird in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr untersagt.
3. Die Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt
vorerst bis zum 30.09.2022.
5. Die sofortige Vollziehung zu Nr. 1 und 2 wird angeordnet.
Rechtsgrundlagen
 §§ 44, 45 Brandenburger Wassergesetz (BbgWG) vom 13.07.1994 (GVBl. I S.
302) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBL. I/12 [Nr. 20]
zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2017 (GVBl. I/17 [28]).
 §§ 100, 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585),
zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.08.2021 (BGBl. I S. 3901) i. V. m. § 103
BbgWG
 § 1 Abs.1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg
(VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I/09, [12], S. 262, 264), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 8], S. 4) i. V. m. §
35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 G.
v. 25.06.2021 (BGBL. I S. 2154)
 § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 08.10.2021 (BGBl. I S. 4650).
Die Allgemeinverfügung gilt mit dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung als
bekannt gegeben.
Begründung
Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern stellt gemäß § 9 (1) Nr. 1 WHG
einen Benutzungstatbestand dar, der nach § 8 (1) WHG einer wasserrechtlichen
Erlaubnis bedarf.
Sofern die Entnahme im Rahmen des sogenannten Eigentümer- und Anliegergebrauchs
gemäß § 26 WHG i. V. m. § 45 erfolgt und Bundeswasserstraßen und sonstige, der
Schifffahrt dienende Gewässer nicht betroffen sind, hat der Gesetzgeber von einer
Erlaubnispflicht abgesehen.
Gem. § 44 BbgWG kann die Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung
die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauches oder den Gemeingebrauch
insgesamt regeln, beschränken oder verbieten. Diese Regelungen gelten auch für den
Anliegergebrauch (§ 45 BbgWG).
Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 BbgWG i.V.m. § 126 Abs. 1 BbgWG ist die untere
Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark für den Vollzug des
Brandenburgischen Wassergesetzes zuständig.
Im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG i. V. m. §§ 124, 126 BbgWG ist es
Aufgabe der unteren Wasserbehörde, die Gewässer, sowie die Erfüllung der öffentlichrechtlichen
Verpflichtungen zu überwachen, die auf Grund von Vorschriften des WHG,
nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen
Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen
Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigung des
Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen
nach Satz 1 sicherzustellen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG).
Auch die Grundwasserentnahme gemäß § 46 WHG für den Haushalt einschließlich
Gartenwasserbrunnen ist nur dann erlaubnisfrei, wenn keine nachteiligen Auswirkungen
auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 Punkt 2 WHG ist durch jede einzelne Person die nach den Umständen
erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt
gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen. Die zeitliche
Einschränkung der erlaubnisfreien Grundwasserentnahmen aus privaten Gartenbrunnen
gemäß § 46 WHG ist notwendig, um die hohen Wasserverluste durch Verdunstung,
welche durch die Bewässerung tagsüber bei sommerlichen Temperaturen entstehen, zu
verhindern.
Vorliegend sind die Voraussetzungen für die uneingeschränkte Entnahme von Wasser
aus oberirdischen Gewässern sowie aus Gartenbrunnen mittels Pumpeinrichtungen zu
Bewässerungszwecken nicht mehr gegeben, da aufgrund der bereits außergewöhnlich
langanhaltenden, sehr angespannten hydrometerologischen Lage ohne Aussicht auf
abflusswirksame und grundwasserstützende Niederschläge im Einzugsgebiet, eine
wasserwirtschaftliche Extremsituation eingetreten ist. Diese stellt sich insbesondere durch
die stark gesunkenen Pegelwasserstände der Gewässer innerhalb des Landkreises
Potsdam-Mittelmark dar. So liegen die Durchflussmengen der überwachten Pegel der
Fließgewässer der Havel, Nuthe, Nieplitz sowie der Plane und Buckau als auch der
grundwassergespeisten Seen bereits weit unterhalb des Jahreswertes für den mittleren
Jahreswasserabfluss. Auf Grund der Trockenheit ist die hydrologische Situation in allen
brandenburgischen Flussgebieten weiterhin sehr angespannt. Ebenfalls befinden sich die
Grundwasserstände unterhalb des Bereiches langjähriger Mittelwerte bis zum
Niedrigwasser (gemessene tiefste Grundwasserstände).
Gerade in den warmen Monaten wird vermehrt Grund- und Oberflächenwasser
entnommen und zu Bewässerungszwecken genutzt. Durch die technische Unterstützung
(Pumpe) und die Vielzahl der Wasserentnehmer summieren sich die entnommenen
Wassermengen erheblich auf. Dies führt insbesondere dazu, dass das ohnehin geringe
Wasserdargebot weiter sinkt und durch Niederschläge und Grundwasserneubildung nicht
ausgeglichen werden kann. Hierfür sind die sinkenden Oberflächenwasser- und
Grundwasserstände Beweis.
Geringe Abflussmengen in Flüssen, geringe Wasserstände in Seen, erhöhte
Wassertemperaturen, vermehrtes Algenwachstum und Sauerstoffmangel gefährden den
Wasserhaushalt in Menge und Güte sowie Flora und Fauna der oberirdischen Gewässer.
Die Verfügung ist verhältnismäßig, um eine nachhaltige Schädigung des
Gewässerökosystems innerhalb des Landkreises Potsdam-Mittelmark und der Ober- und
Unterlieger über die Kreisgrenzen hinaus zu vermeiden. Durch das Verbot werden die
Eigenschaften und der Zustand der Gewässer vor weiteren nachteiligen Veränderungen
geschützt. Ein milderes Mittel kommt nicht in Betracht, zumal weiterhin die Entnahme von
geringen Wassermengen mittels Schöpfen mit Handgefäßen (Gemeingebrauch nach § 43
BbgWG i. V. m. § 25 WHG9 zugelassen ist und nur der Benutzungstatbestand des
Entnehmens mit Pumpeinrichtungen zu Bewässerungszwecken eingeschränkt wird. Auch
die zeitliche Beschränkung der Grundwasserentnahme zur Bewässerung von privaten
Grün- und Gartenflächen stellt hier das mildeste Mittel dar, da die Bewässerung weiterhin
möglich ist und nur die sparsame Verwendung zu verdunstungsärmeren Zeiten
angeordnet wird.
Die festgestellte Gefahrenlage für die Allgemeinheit oder für Einzelne überwiegt
entgegenstehenden Interessen. Darüber hinaus wird nach heutigem Kenntnisstand
niemand von dieser Einschränkung in unangemessener wirtschaftlicher oder sonstiger
Weise negativ getroffen. Erforderliche Wassermengen können auch weiterhin aus dem
öffentlichen Trinkwassernetz entnommen und zu Bewässerungszwecken eingesetzt
werden, sofern der kommunale Träger der öffentlichen Wasserversorgung dies nicht
öffentlich untersagt.
Wasserrechtliche Erlaubnisse zum Zwecke der Wasserentnahme sind nicht betroffen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO liegt im
überwiegenden öffentlichen Interesse und ist notwendig, um zu verhindern, dass durch
die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des
Eigentümer- und Anliegergebrauchs uneingeschränkt fortgesetzt werden können und
dadurch der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche
Mindestwasserabfluss nicht mehr sichergestellt ist. Die Gewässer sowie der
Wasserhaushalt sind besonders hohe Schutzgüter. Dahinter hat das Interesse der
Eigentümer und Anlieger oberirdischer Gewässer sowie Besitzer von Gartenbrunnen an
weiteren uneingeschränkten Gewässerentnahmen zurückzutreten.
Hinweis
Illegale Wasserentnahmen können gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 103 Abs. 2 WHG
mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Bekanntgabe
Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG darf eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt
gegeben werden, wenn eine Einzelbekanntgabe mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden oder wie in diesem Fall sogar unmöglich erscheint.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist binnen eines
Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen
beim Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstraße 1 in 14806 Bad
Belzig. Elektronisch kann ein Widerspruch über das besondere Behördenpostfach
(beBPo) eingelegt werden; er wäre an den „Landkreis Potsdam-Mittelmark“ zu richten.
Bad Belzig, den 24. Juni 2022
Gez.
M. Köhler
Landrat