KITA - Satzung
Satzung über die Betreuung in den Kindertagesstätten der Gemeinde Borkheide (Kita-Benutzungsordnung) vom 01.01.2023
Auf der Grundlage von:
- §§3, 28 Abs. 2 Nr. 9, 64 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.l/07, [Nr. 19], S.286, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 38], S.2)
- § 90 des Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI.IS.2022), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBI. 1 S. 226)
- § 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches -Kinder- und Jugendhilfe- (Kindertagesstättengesetz-KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBI. 1/04, [Nr. 16], S.384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (GVBI .1/20, [Nr. 18])
- § 20 Abs. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - lfSG) vom 20. Juli (BGBI. 1 S.1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBI. 1 S. 370)
hat die Gemeindevertretung Borkheide in ihrer Sitzung am 09.02.2023 folgende
Satzung über die Betreuung in den Kindertagesstätten der Gemeinde Borkheide (Kita-Benutzungsordnung) beschlossen:
§ 1
Träger und Aufgaben
- Die Gemeinde Borkheide, vertreten durch den Amtsdirektor des Amtes Brück (nachfolgend Träger genannt), ist Träger von Kindertagesstätten i. S. d. § 14 KitaG. Die Kindertagesstätten werden i. S. d. § 3 KitaG betrieben.
- Durch die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte in kommunaler Trägerschaft, wird ein Betreuungsverhältnis mit dem Träger geschlossen. Die Rahmenbedingungen zwischen dem Träger und den Personensorgeberechtigten werden in dieser Kita-Benutzungsordnung geregelt.
§2
Aufnahme, An-, Ab- und Änderungsmeldungen
- Anmeldung:
Die Anmeldung für einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erfolgt schriftlich bei der Amtsverwaltung Brück, Fachbereich Ordnung und Soziales. Über die Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung entscheidet die Amtsverwaltung im Rahmen der ihr zustehenden Trägerhoheit.
- Aufnahme:
- Die Aufnahme in eine Kindertagesstätte erfolgt bei Einhaltung der im § 1 des KitaG genannten Aufnahmegrundsätze in Verbindung mit §§ 20 Abs. 9 lfSG, 11a KitaG.
- Die Kindertagesstätte steht grundsätzlich allen Kindern offen, die den Rechtsanspruch nachweisen können.
- Eine Aufnahme von Kindern mit Wohnsitz außerhalb des Amtes Brück ist nach Prüfung möglich. Hierzu bedarf es einer gesonderten Erklärung der Wohnortgemeinde zur Übernahme der Platzkosten der gewünschten Kindertagesstätte.
- Die Personensorgeberechtigten können entsprechend dem vorliegenden Angebot eine Kindertagesstätte für ihre Kinder im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes wählen. Das Wunsch und Wahlrecht findet jedoch seine Grenzen sofern die Betreuungskapazität (Betriebserlaubnis) ausgeschöpft ist und/oder der Träger das für die Betreuung notwendige pädagogische Personal nicht sicherstellen kann.
- Abmeldung:
Die Abmeldung eines Kindes erfolgt in Schriftform bei der Amtsverwaltung durch die Personensorgeberechtigten. Die Abmeldefrist beträgt vier Wochen zum Monatsende.
Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Tag des Eingangs der Abmeldung im Amt Brück an.
- Änderungsmeldung:
Änderungen von Betreuungszeiten, Wohnanschriften, Namen sowie sonstiger Veränderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse sind unverzüglich schriftlich bei der Amtsverwaltung, im Rahmen der Mitwirkungspflichten i. S. d. §§ 60 ff 8GB I anzuzeigen.
§3
Ausschluss von der Betreuung
- Der Träger kann das Betreuungsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Monatsende mit einer Frist von vier Wochen beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
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- eine Betreuung in der Kindertagesstätte aus Gründen, die in der Person des Kindes liegen, ärztlich bescheinigt nicht möglich ist bzw. wenn die speziellen sachlichen oder personellen Voraussetzungen für eine Betreuung eines Kindes mit Beeinträchtigungen nicht vorhanden sind oder geschaffen werden können,
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- eigen- und fremdgefährdendes Verhalten des Kindes,
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- trotz wiederholter Aufforderung der Elternbeitrag nicht gezahlt wird und/oder
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- die Kindertagesstätte durch den Träger geschlossen wird.
- Im Ausnahmefall behält sich der Träger das Recht einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung vor. In diesem Fall hat der Träger zu begründen, warum es ihm in diesem speziellen Einzelfall nicht zuzumuten ist, die Kündigungsfrist einzuhalten.
§4
Besucher - und Gastkinder
- Besucherkinder sind Kinder, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer anderen Kindertagesstätte oder Tagespflegestelle oder auch in Vertretung während Schließzeit, Krankheit oder Urlaub betreut werden.
- Zur Überbrückung von familiären Notsituationen (Krankheit, Kur, Unfall oder Ähnliches) ist eine kurzfristige, tageweise Betreuung von „Gastkindern" in Ausnahmefällen möglich, soweit die Aufnahmebedingungen dieser Satzung erfüllt werden.
- Besucher- und Gastkinder werden nur aufgenommen, wenn der Personalschlüssel mit dem vorhandenen Personal gemäß § 10 Abs. 1 KitaG sowie die Kapazität der Einrichtung entsprechend der Betriebserlaubnis eingehalten werden. Über die Aufnahme entscheidet die Gemeinde Borkheide.
- Der Beitrag für die Inanspruchnahme eines Besucher- bzw. Gastplatzes wird in einer gesonderten Satzung geregelt.
§5
Pflegekinder
- Pflegeeltern sind Erziehungsberechtigte im Sinne des§ 33 SGB VIII.
- Der Beitrag für die Inanspruchnahme eines Platzes für ein Pflegekind wird in einer gesonderten Satzung geregelt.
§6
Öffnungs- und Betreuungszeiten
- Die Kindertagesstätten der Gemeinde Borkheide sind montags bis freitags entsprechend Anlage 1 geöffnet.
- Der Träger beschließt gemäß § 7 KitaG, auf Empfehlung des Kindertagesstättenausschusses, über bedarfsgerechte Öffnungszeiten. Hierzu gehört auch die Entscheidung über Schließzeiten (z. B. Brückentage, Sommerschließzeiten etc.). Dem Bedarf entsprechend und je nach Verfügbarkeit wird nach Möglichkeit für die Zeit der Schließung der Kindertagesstätte eine andere entsprechende Betreuung angeboten.
- Die Einrichtung bleibt jeweils in den letzten drei Wochen der Sommerferien geschlossen (Sommerschließzeit). Eine Notbetreuung wird durch den Träger angeboten.
- Der Träger behält sich, aufgrund dringender betrieblicher Notwendigkeit z. 8. beim krankheitsbedingten Fehlen von pädagogischen Fachkräften, das Recht zur befristeten Verkürzung der Öffnungszeiten vor.
§7
Rechte und Pflichten der Personensorgeberechtigten
- Grundlegende Rechte und Pflichten der Personensorge berechtigten ergeben sich aus den Festlegungen des KitaG sowie der Hausordnung der jeweiligen Kindertagesstätte des Trägers.
- Das Bringen und Abholen der Kinder obliegt den Personensorgeberechtigten bzw. den von ihnen Bevollmächtigten. Die Aufsichtspflicht in den Kindertagesstätten beginnt und endet mit der Übernahme von bzw. Übergabe der Kinder an die Personensorgeberechtigten bzw. den von ihnen Bevollmächtigten. Abweichungen von diesen Regelungen bedürfen einer schriftlichen Erklärung bzw. Bescheinigung.
- Jede Erkrankung des Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Familie/Wohngemeinschaft des Kindes sind in der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden. Ferner ist die Kindertagesstätte davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein Kind aus anderen Gründen die Betreuungsleistung nicht in Anspruch nimmt.
- Fehlt ein Kind wegen Krankheit oder länger als eine Woche aus nicht bekannten Gründen, muss vor Wiederaufnahme ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Als entschuldigt gilt ein Kind ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung, wenn die Kindertagesstätte vom Fehlen und dem Grund unterrichtet wurde.
Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, dürfen die KiTa nicht besuchen (Infektionsschutzgesetz). Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen amtsärztlichen Zustimmung. Der zuständige Amtsarzt oder der von ihm beauftragte Arzt des Gesundheitsamtes entscheidet, ob krankheits- oder ansteckungsverdächtige oder Krankheitserreger ausscheidende, nicht erkrankte Kinder oder die Geschwister dieser die Kindertagesstätte besuchen dürfen.
§8
Rechte und Pflichten der Kindertageseinrichtungen
- Grundlegende Rechte und Pflichten sind im KitaG sowie der Hausordnung der jeweiligen Kindertagesstätte des Trägers vorgegeben.
- Über das Auftreten bestimmter in gesetzlichen Vorgaben aufgeführten Krankheiten bzw. den Verdacht informiert die Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich den Träger, das Gesundheitsamt sowie die jeweiligen Personensorgeberechtigten.
§9
Versicherung
- Alle angemeldeten Kinder sind gegen Unfälle und Sachschaden versichert.
- Die Kinder sind gegen Unfälle versichert, die auf direktem Weg zur und von der Kindertagesstätte, während des Aufenthaltes in derselben und während aller Veranstaltungen der Kindertagesstätte, die außerhalb der Einrichtung erfolgen.
- Aufgetretene Unfälle auf dem Weg zur und von der Kindertagesstätte sind der Leitung unverzüglich zu melden.
§ 10
Datenverarbeitung
Durch Einreichen des Aufnahmeantrages wird gemäß § 6 Abs. 1 a, c DSGVO die Einwilligung zu der Verarbeitung personenbezogener Daten gegeben, damit im Sinne des Rechtsanspruches ein Betreuungsplatz angeboten werden kann. Die Erhebung und Verarbeitung ist für die Platzvergabe notwendig(§ 67a SGB X).
Im Rahmen der Mitteilungspflicht werden personenbezogene Angaben im Bedarfsfall an das Gesundheitsamt weitergeleitet, wenn der Nachweis über eine ärztliche Beratung zum Sinn und Zweck von Impfungen nicht erbracht wird (§ 34 Abs. 10 a lfSG).
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft.
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Amtsdirektor
Anlage 1
zur Satzung über die Betreuung in den Kindertagesstätten der Gemeinde Borkheide (Kita-Benutzungsordnung)
Öffnungszeiten der Kita „Sonnenschein"
montags - freitags von 06.00 bis 17.00 Uhr
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Betreuung in den Kindertagesstätten der Gemeinde Borkheide (Kita-Benutzungsordnung) wird durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Brück, dem „Amtsblatt für die Gemeinde Wiesenburg/Mark, das Amt Brück und das Amt Niemegk - Flämingbote" öffentlich bekannt gemacht.
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Amtsdirektor
Veröffentlichungsvermerk
Die vorstehende Satzung über die Betreuung in den Kindertagesstätten der Gemeinde Borkheide (Kita-Benutzungsordnung) wurde am /.?.:\.--:-: - '.S'.durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Brück, dem „Amtsblatt für die Gemeinde Wiesenburg/Mark, das Amt Brück und das Amt Niemegk - Flämingbote" öffentlich bekannt gemacht.
Brück, den 1 3. MRZ. 2023
Amtsdirektor